Die verpflichtende elektronische Rechnungsstellung in der Slowakei wirft praktische Fragen auf: Welche Umsätze sind der Finanzverwaltung zu melden und wie schnell muss ein Unternehmen handeln? Wir fassen die Antworten auf häufige Fälle anhand der offiziellen Information der Finanzdirektion der Slowakischen Republik Nr. 1/DPH/2026/I zusammen.
Gilt die Pflicht auch für Nicht-Mehrwertsteuerpflichtige?
Nein. Die Pflicht gilt nicht für Lieferanten, die nicht mehrwertsteuerpflichtig sind. Sie können elektronische Rechnungen jedoch freiwillig verwenden, wenn dies die Kommunikation mit ihren Geschäftspartnern erleichtert.
Gilt die Pflicht für von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze?
Nein. Für von der Mehrwertsteuer befreite Umsätze besteht keine Meldepflicht. Unternehmen können auch in diesen Fällen freiwillig eine elektronische Rechnung senden.
Was gilt für Rechnungen in andere Länder als die Slowakei?
Die Pflicht gilt nicht für Leistungen, die in andere Staaten als die Slowakei fakturiert werden. Der freiwillige Versand elektronischer Rechnungen, beispielsweise über das Peppol-Netzwerk, wird dadurch nicht eingeschränkt.
Muss ich Rechnungen an Endkunden melden, wenn ich mehrwertsteuerpflichtig bin?
Nein. Die Fakturierung an Endkunden fällt unter B2C (Business-to-Consumer). Dafür gilt diese Pflicht nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das rechnungsausstellende Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist.
Muss auch ein nicht mehrwertsteuerpflichtiger Empfänger eine E-Rechnung annehmen?
Ja, sofern er als Unternehmer oder Handelsgesellschaft auftritt. Die elektronische Rechnungsstellung gilt für Rechnungen zwischen Unternehmen (B2B) sowie zwischen Unternehmen und öffentlicher Verwaltung (B2G). Sie gilt nicht für Rechnungen an Verbraucher - Privatpersonen (B2C).
Muss ein ausländisches, in der Slowakei mehrwertsteuerlich registriertes Unternehmen E-Rechnungen senden?
Nein. Die Pflicht gilt nicht für ein Unternehmen mit Sitz außerhalb der Slowakischen Republik, auch wenn es in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig und nach § 5 des Mehrwertsteuergesetzes in der Slowakei registriert ist. Das gilt auch, wenn es slowakischen Unternehmen Rechnungen unter seiner slowakischen Steuer-ID ausstellt.
Welche Frist gilt für die Ausstellung einer E-Rechnung nach Lieferung oder Leistung?
Die Frist bleibt bei 15 Tagen. Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung einer E-Rechnung über einen Zustelldienst ist erfüllt, wenn der Lieferant sie innerhalb von 15 Kalendertagen nach Lieferung der Waren oder Erbringung der Dienstleistung ausstellt und versendet. Dieselbe Frist gilt für eine Berichtigungsrechnung zur Korrektur der Bemessungsgrundlage.
Teilt der Kunde dem Lieferanten nachträglich mit, dass ihm eine E-Rechnung hätte ausgestellt werden müssen, beginnt die 15-Tage-Frist am Tag dieser Mitteilung. Kann der Abnehmer die E-Rechnung über den Zustelldienst nicht empfangen, erfüllt der Lieferant seine Pflicht durch den Versand über diesen Dienst.
Kann ich eine Rechnung rückwirkend ausstellen?
Nein. Die Daten müssen zum Zeitpunkt der Ausstellung der elektronischen Rechnung gemeldet werden. Eine heute mit dem gestrigen Ausstellungsdatum erstellte Rechnung erfüllt diese Voraussetzung daher nicht.
Die Finanzdirektion weist zugleich darauf hin, dass das technische Überschreiten von Mitternacht für sich allein kein Problem sein muss. Stellt ein Unternehmen kurz vor Mitternacht eine größere Zahl von Rechnungen aus und versendet sie kurz danach, liegt nicht automatisch eine Verspätung vor. Regelmäßige oder deutlichere Verzögerungen können jedoch anders bewertet werden.
Der offizielle slowakische Wortlaut der Information Nr. 1/DPH/2026/I lautet:
„Dodávateľ oznamuje údaje z dodania tovaru alebo služby elektronicky v čase vyhotovenia elektronickej faktúry. Ak elektronickú faktúru vyhotovuje v mene a na účet dodávateľa odberateľ, údaje sa finančnej správe oznamujú najneskôr do piatich dní odo dňa vyhotovenia elektronickej faktúry, alebo odo dňa uplynutia lehoty na vyhotovenie elektronickej faktúry."
Welche Sanktionen drohen?
Bei unterlassener, verspäteter, unvollständiger oder unrichtiger Meldung kann die Steuerbehörde eine Geldbuße von bis zu 10.000 EUR verhängen. Bei einem wiederholten Verstoß kann die Geldbuße nach § 85o der Änderung des Mehrwertsteuergesetzes bis zu 100.000 EUR betragen.
Was ist praktisch vorzubereiten?
Entscheidend ist, dass das Fakturierungssystem die Daten unmittelbar nach Erstellung der Rechnung übermittelt und den Sendezeitpunkt zuverlässig dokumentiert. Stellt der Abnehmer die Rechnung im Namen und für Rechnung des Lieferanten aus, muss zusätzlich die Fünf-Tage-Frist eingerichtet werden. E-Rechnungen über Peppol können die sichere Zustellung zwischen Geschäftspartnern unterstützen, ersetzen jedoch nicht die korrekte gesetzliche Meldung.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung. Bei atypischen Fällen empfehlen wir, das Vorgehen direkt mit der Finanzdirektion der Slowakischen Republik oder einer Steuerberatung abzustimmen.
